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   VG Darmstadt, 19.03.2015 - 7 K 923/12.DA   

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VG Darmstadt, 19.03.2015 - 7 K 923/12.DA (https://dejure.org/2015,11252)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 19.03.2015 - 7 K 923/12.DA (https://dejure.org/2015,11252)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 19. März 2015 - 7 K 923/12.DA (https://dejure.org/2015,11252)
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  • BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 48.81

    Mindestanforderungen an die Sicherung einer ausreichenden Erschließung; Pflicht

    Auszug aus VG Darmstadt, 19.03.2015 - 7 K 923/12
    Die ausreichende Erschließung richtet sich nach dem jeweiligen Vorhaben, den sich daraus ergebenden Anforderungen an die Erschließung und den örtlichen Gegebenheiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.1976 - 4 C 53.74 - Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 48.81 -, beide juris).

    Die Erschließung ist gesichert, wenn damit gerechnet werden kann, dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks, spätestens bis zur Gebrauchsabnahme funktionsfähig angelegt ist und wenn ferner damit zu rechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.1985, - 4 C 48/81 -, juris).

    Die wegemäßige Erschließung einzelner land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe über bloß geschotterte Wege oder gar über unbefestigtes Wald- und Feldwege kann daher ausreichend sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.1985, - 4 C 48/81 - NVwZ 1986, 38 sowie juris Rn. 16 und 17).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.08.1985, - 4 C 48.81 -, juris) hat die Gemeinde auch im Außenbereich ein zumutbares Angebot des Bauherrn, das Grundstück selbst zu erschließen, anzunehmen.

    Dabei ist der Gemeinde ein entsprechend zuverlässiges Erschließungsangebot in der Regel nur dann zumutbar, wenn es auch die Übernahme des durch den Ausbau entstehenden Unterhaltungsaufwandes umfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.1985, - 4 C 48.81 -, juris).

  • BVerwG, 03.11.1972 - IV C 9.70

    Begriff der Landwirtschaft und des "Dienens"

    Auszug aus VG Darmstadt, 19.03.2015 - 7 K 923/12
    Ein Vorhaben dient im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb nur dann, wenn ein vernünftiger Landwirt - auch gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1972 - 4 C 9.70).
  • BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 30.84

    Entbehrlichkeit der Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Bindungswirkung

    Auszug aus VG Darmstadt, 19.03.2015 - 7 K 923/12
    Bei Vorhaben, die von der Natur der Sache oder der Zweckbestimmung her bevorzugt in den Außenbereich gehören, reicht für die Erschließung ein "außenbereichsgemäßer" Standard aus (vgl. BVerwG Urteil vom 7. Februar 1986 - 4 C 30/84 - BVerwGE 74, 19 sowie juris Rn. 20).
  • BVerwG, 13.02.1976 - IV C 53.74

    Rechtfertigung der

    Auszug aus VG Darmstadt, 19.03.2015 - 7 K 923/12
    Die ausreichende Erschließung richtet sich nach dem jeweiligen Vorhaben, den sich daraus ergebenden Anforderungen an die Erschließung und den örtlichen Gegebenheiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.1976 - 4 C 53.74 - Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 48.81 -, beide juris).
  • BVerwG, 13.02.2002 - 4 B 88.01

    Erschließungsangebot; Vertragsangebot; Wasserleitung.

    Auszug aus VG Darmstadt, 19.03.2015 - 7 K 923/12
    Verharrt die Gemeinde in einem Zustand der Passivität, so kann es der Bauinteressent im Allgemeinen damit bewenden lassen, der Gemeinde ein Angebot zu unterbreiten, durch das sie in die Lage versetzt wird, sich über den Umfang seiner Leistungsbereitschaft ein Urteil zu bilden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.02.2002, - 4 B 88/01 -, juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 29.03.2017 - 1 LB 2/15

    Genehmigungsfähigkeit einer raumbedeutsamen Windenergieanlage; Bestandteil eines

    Nach der Novellierung des BauGB durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) vom 23.09.2004 (BGBl I, S. 2414) sollte der "Strukturwandel in der Landwirtschaft" gefördert werden (vgl. BT-Drs. 15/2250, S. 33), was auch die Nutzung neuer Produktionsmöglichkeiten - bei unmittelbarer Bodenertragsnutzung - einschließen sollte (VG Hamburg, Urt. v. 28.11.2012, 7 K 656/12, NVwZ-RR 2013, m. w. N.; vgl. auch VG Darmstadt, Urt. v. 19.03.2015, 7 K 923/12.DA, Juris).
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